Nachteilsausgleich im Kanton Luzern

Nachteilsausgleich? Wenn nötig, unbedingt beantragen.

Nachteilsausgleich Lernende mit Behinderungen, Beeinträchtigungen und Störungen wie z.B. Legasthenie, Dyskalkulie, ADHS oder Angststörungen können einen Nachteilsausgleich für die Berufliche Grundbildung an allen drei Lernorten (Berufsfachschule, Betrieb, überbetriebliche Kurse) und für das Qualifikationsverfahren beantragen. Ein Nachteilsausgleich wird gewährt, wenn die Art der Behinderung die Ausübung des Berufes nicht verhindert oder massgeblich beeinträchtigt. Können die Kernkompetenzen des Berufes trotz Nachteilsausgleich nicht erfüllt werden, muss die Berufswahl überdacht werden.

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Unter dem Begriff „Nachteilsausgleich“ werden Massnahmen verstanden, welche zum Ziel haben, behin-derungsbedingte Nachteile auszugleichen. Es darf keine Bevorzugung behinderter Kandidatinnen und Kandidaten entstehen. Dies heisst, dass ein gesprochener Nachteilsausgleich die erbrachte Leistung in Bezug auf den erlernten Beruf nicht verfälschen darf. Ein Nachteilsausgleich wird immer anhand einer konkreten Diagnose gesprochen und wird in jedem Fall einzeln und individuell entschieden.

Geltungsbereich

Lernende mit Lehrvertrag im Kanton Luzern können während der Beruflichen Grundbildung wie auch für das Qualifikationsverfahren ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen. In der Kompetenz der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung liegen Entscheide für die kantonalen wie auch privaten Berufsfachschulen und Handelsschulen im Kanton Luzern, für diejenigen Lehrgänge des Fach- und Wirtschaftsmittelschulzentrums Luzern, welche zu einem eidg. Fähigkeitszeugnis führen und auch für alle anderen kantonalen und privaten Berufsmaturitätslehrgänge im Kanton Luzern.

Bei Lernenden mit ausserkantonalem Schulort kann die Umsetzung des Nachteilsausgleichs vom Vorgehen im Kanton Luzern abweichen. Arten von Nachteilsausgleich Nachteilsausgleiche werden während der Beruflichen Grundbildung für alle drei Lernorte sowie für die Qualifikationsverfahren gesprochen. Wurde ein Nachteilsausgleich bereits während der Beruflichen Grundbildung ausgesprochen, muss für das Qualifikationsverfahren erneut ein Gesuch gestellt werden.

Hier geht es zum Download: Nachteilsausgleich: